1. Geschenke und Aufmerksamkeiten
Aufmerksamkeiten in Form von Sachgeschenken oder Hilfestellungen bilden mit Abstand die größte Gruppe der steuerfreien Zuwendungen. In diese Gruppierung fallen beispielsweise Warengutscheine, welche im Rahmen der 44-Euro-Sachbezugsfreigrenze lohnsteuerfrei bleiben, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Ebenso sind auch Vergünstigungen von unternehmensinternen Waren oder Dienstleistungen für die Belegschaft innerhalb des Lohnsteuer- Rabattfreibetrags von 1.080 € pro MitarbeiterIn im Jahr möglich. Auch Sachbezüge, die der Arbeitgeber/ die Arbeitgeberin kostenlos oder vergünstigt gewährt, sind bis zur Grenze von 44 € im Monat steuer- und sozialversicherungsfrei. Zu beachten ist, dass Geldgeschenke immer als steuerpflichtig gelten und auch Gutscheine in Form von aufladbaren Kreditkarten mit Vorsicht zu verschenken sind. Wenn MitarbeiterInnen durch eine Notsituation belastet sind, besteht darüber hinaus die Möglichkeit einer Steuer- und sozialversicherungsfreien Beihilfe durch den Arbeitgeber/ die Arbeitgeberin bis 600 € im Jahr. In diesem Zusammenhang sind auch Geldhilfen steuerfrei. Über die benannten Benefits hinaus, verzeichnet die besagte Gruppierung noch viele weitere Möglichkeiten zur Zuwendung, wie beispielsweise: Kindergartenzuschüsse, Aufmerksamkeiten zu besonderen Anlässen, Beiträge zur Direktversicherung etc.
2. Mobilität
Passend zu dem immer beliebter werdenden Themenschwerpunkt “Umweltbewusstsein”, können Unternehmen auch in dem Bereich der Fahrzeugausstattung und generell Mobilität einige Benefits steuerfrei anbieten. Unter anderem sind Zusatzleistungen für die Fahrt zwischen Wohnstätte und der ersten Tätigkeitsstätte steuerfrei, wie auch die Belassung oder Bezuschussung einer BahnCard für den Arbeitsweg. So können ArbeitgerberInnen gleichzeitig umweltbewusst und attraktiv handeln, sowie von Steuervorteilen profitieren. Weiterhin verbergen sich ebenfalls Steuervorteile im Bereich der E-Dienstwagen-Nutzung sowie der Überlassung von E-Bikes oder Fahrrädern ohne Motor. Logischerweise unterliegt auch das Aufladen von E-Fahrzeugen und E-Bikes am Arbeitsplatz nicht der Lohnsteuer und dem Sozialversicherungsabzug. Im Bezug auf Dienstreisen, ist der Ersatz oder die Erstattung von Reisekosten unter Beachtung der Höchstwerte steuer- und sozialversicherungsfrei.
3. Lifestye und Sport
Sport bietet den perfekten Ausgleich zu einem stressigen Arbeitsalltag. Die Finanzierung von Betriebssportanlagen ist damit ein optimales Mittel zur Mitarbeiterbindung und gleichzeitig frei von Lohnsteuer- und Sozialversicherungsabzügen. Auch Partnerschaften mit Sportvereinen und Fitnessstudios und die daraus resultierende Mitgliedschaft der MitarbeiterInnen wird als Sachbezug behandelt. Zusätzlich zum Sportangebot kann die Unternehmensleitung dem Betrieb auch Getränke und Genussmittel steuerfrei zur Verfügung stellen. Eine Voraussetzung dafür ist, dass die Lebensmittel kostenfrei oder vergünstigt angeboten werden.
4. Endgeräte
Neben der stetigen Digitalisierung unseres alltäglichen Lebens, werden auch organisationale Strukturen immer mehr digitalisiert. Dadurch ist die Bereitstellung von Endgeräten durch den Arbeitgeber/ die Arbeitgeberin ein beliebtes Benefit, welches die Trennung von privatem Raum und Beruf erleichtert. Weiterhin ist die besagte Zuwendung unter der Voraussetzung steuerfrei, dass das Unternehmen Eigentümer der bereitgestellten Güter bleibt. Neben technischen Gerätschaften können auch die Kosten einer Sehhilfe für ArbeitnehmerInnen, die an einem Computer arbeiten, steuerfrei erstattet werden, sobald die Notwendigkeit vom Augenarzt bescheinigt wurde. Auch andere Gesundheitsförderungen, wie z.B. Grippeschutzimpfungen können den Steuervorteilen unterliegen.
5. Weiterbildung
Zuletzt sind auch Weiterbildungen ein beliebtes Mittel zur Mitarbeiterbindung, denn sowohl die MitarbeiterInnen als auch das Unternehmen ziehen Nutzen aus dem organisationalen Lernen. Anfang 2019 wurde die steuer- und sozialversicherungsfreie Übernahme von individuellen Fortbildungskosten erweitert. Die Erweiterung enthält unter anderem eine Steuerbefreiung bei Bildungsmaßnahmen, welche überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse durchgeführt werden oder zur Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit des Mitarbeiters/ der Mitarbeiterin beitragen.
Über die benannten Zuwendungen hinaus, sind noch weitaus mehr steuerfreie Benefits vorhanden, welche Organisationsfelder, wie die Berufsbekleidung, Aktien, Veranstaltungen und Beförderungen abdecken. Ganz grundsätzlich kann sich der Arbeitgeber/ die Arbeitgeberin im Hinblick auf bestimmte Zuwendungen auch der sogenannten Lohnsteuerpauschalisierung von 25% bedienen. Die entsprechenden Zuwendungen bleiben damit sozialversicherungsfrei. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin viele attraktive Möglichkeiten geboten werden, MitarbeiterInnen zu motivieren und an das Unternehmen zu binden. Dabei gilt es jedoch sowohl die Unternehmensstrukturen und Kapazitäten als auch die Bedingungen der Benefits zu beachten.